Allgemeine
Geschätsbedingungen (AGB)
Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Kurt Dienstleistungen GmbH
1.Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Kurt Dienstleistungen GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber, bei denen die Kurt Dienstleistungen GmbH Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Kurt Dienstleistungen GmbH ihrer Geltung nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat.
1.2 Die Bestimmungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige geschäftliche Beziehungen mit Auftraggebern, unabhängig davon, ob diese als Verbraucher gemäß § 13 BGB, als Unternehmer gemäß § 14 BGB oder als juristische Person des öffentlichen Rechts auftreten.
1.3 Maßgebliche Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
2. Angebot und Annahme
2.1 Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich in Textform. Mündliche Auskünfte, Vorabinformationen oder sonstige Mitteilungen stellen kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht nachträglich mindestens in Textform bestätigt werden.
2.2 Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot ausdrücklich annimmt und der Auftragnehmer diese Annahme bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2.3 Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen vom ursprünglichen Angebot bedürfen mindestens der Textform. Sie gelten als neues Angebot und werden erst mit ausdrücklicher Annahme durch die jeweils andere Vertragspartei verbindlich.
2.4 Sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, behält dieses für einen Zeitraum von 21 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum seine Gültigkeit. Erfolgt die Annahme nach Ablauf dieser Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot unter Berücksichtigung der aktuellen Kalkulationsgrundlagen neu zu erstellen.
2.5 Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, insbesondere zusätzliche oder geänderte Arbeiten im Verlauf der Auftragsausführung, gelten als Nachtragsleistungen. Diese bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung mindestens in Textform.
3. Ausführung der Leistungen
3.1 Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien mindestens in Textform. Sofern keine verbindlichen Fristen vereinbart wurden, erfolgt der Beginn der Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums, sobald alle für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählen insbesondere notwendige Genehmigungen sowie erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
3.2 Verzögerungen, die aus Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultieren, gehen zu dessen Lasten. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.3 Kann eine beauftragte Instandsetzungs- oder Sanierungsleistung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
3.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Versorgungsanschlüsse, insbesondere Strom und Wasser, unentgeltlich zur Verfügung.
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Dritte bzw. Nachunternehmer einzusetzen.
4. Abnahme
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen; dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Die Abnahme erfolgt in der Regel in Form eines schriftlichen Protokolls. Sie darf nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab oder nutzt er die Leistung nach Fertigstellung, gilt diese als abgenommen.
5. Preisgestaltung
5.1 Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Auftragserteilung vereinbarten Preise.
5.2 Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preisangaben als Bruttopreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.3 Werden Arbeiten auf Veranlassung oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere an Sonn- oder Feiertagen oder während der Nachtstunden, ausgeführt, können hierfür branchenübliche Zuschläge berechnet werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen des Auftragnehmers werden mit Zugang beim Auftraggeber fällig und sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Sämtliche Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich anfällt. Sofern die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG vorliegen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über; dieser hat den Auftragnehmer hierüber unverzüglich zu unterrichten.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung Abschlagsrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand oder auf Stundenbasis erbracht werden, können in angemessenen Zeitabständen abgerechnet werden.
6.3 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
7. Zahlungsverzug
7.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verlangen. Für Geldforderungen von Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugssatzes bleibt vorbehalten.
8. Abtretung
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers seine gegenüber dem Versicherer bestehenden Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag insoweit abzutreten, als diese zur Erfüllung der durch den Auftragnehmer erbrachten Sanierungsleistungen erforderlich sind.
9. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
9.1 Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Rechte des Auftraggebers im Falle von Mängeln.
9.2 Eine Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Schäden nach Abnahme durch unsachgemäße Nutzung, gewaltsame Einwirkung durch Auftraggeber oder Dritte, oder durch üblichen Verschleiß entstanden sind, ebenso wenig, wenn dem Auftragnehmer schuldhaft der Zugang zum Objekt verwehrt wurde.
9.2 Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund.
9.3 Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie solche aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich Ansprüchen, die wesentliche Vertragspflichten betreffen. Bei der Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag wird nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gehaftet; eine weitergehende Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.4 Soweit vorstehend die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der beschäftigten Personen und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.5 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Leistung. Der Abnahme gleichgestellt ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung nach den vertraglichen Vereinbarungen als abgenommen gilt (Abnahmefiktion).
9.6 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht
9.6.1 für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.6.2 für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
9.6.3 in Fällen, in denen ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
9.7 Im Übrigen richten sich sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Für sämtliche aus der jeweiligen Vertragsbeziehung herrührenden Liefergegenstände (nachfolgend „Vorbehaltsgegenstände“) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
10.2 Sofern die gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück oder Gebäude des Auftraggebers derart verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Bauwerks darstellen, ist der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet, dem Auftragnehmer die Entfernung dieser Gegenstände zu gestatten, soweit deren Ausbau bzw. Demontage ohne erhebliche Beeinträchtigung der baulichen Substanz möglich ist. Die mit der Demontage verbundenen Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
10.3 Soweit die vom Auftragnehmer gelieferten oder eingebrachten Gegenstände durch Verbindung oder Verarbeitung mit einem Grundstück oder einer anderen Sache zu wesentlichen Bestandteilen werden und dem Auftraggeber hieraus Vermögenswerte Rechte, insbesondere Forderungen oder Miteigentumsanteile, erwachsen, tritt der Auftraggeber diese Rechte bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung in Höhe des dem Auftragnehmer zustehenden Forderungsbetrages an diesen ab. Die Abtretung wird mit Entstehung der jeweiligen Rechte wirksam; der Auftragnehmer nimmt sie hiermit an.
11. Gerichtsstand
11.1 Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand zwischen den beiden Vertragsparteien der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
12. Salvatorische Klausel
12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
